Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 SGB V Ziff. 1. RS 2012/01
§ 2 SGB V Ziff. 1. RS 2012/01, Allgemeines
Die Vorschrift besitzt klarstellenden Charakter und führt keine neuen Leistungen ein. Sie gilt als Ausnahme von § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben und vollzieht die Rechtsprechung des BVerfG vom 6. 12. 2005 — 1 BvR 347/98 — nach ("Nikolausbeschluss").
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637