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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9. RS 2023/02
Ziff. 4.9. RS 2023/02, Leistungen
Bei den nach dem SchKG zu gewährenden Leistungen handelt es sich um die in § 24b Absatz 4 SGB V genannten Leistungen, die den Berechtigten als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden.
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