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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10.5. RS 2023/02
Ziff. 4.10.5. RS 2023/02, Nachträgliche Kostenübernahme/Kostenerstattung
(1) Grundsätzlich geht das SchKG davon aus, dass zunächst ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt wird, bevor der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird.
(2) Dass eine rechtzeitige Antragstellung aus Zeitgründen und unverschuldet nicht erfolgen kann, ist sehr unwahrscheinlich, da zum einen ein Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung noch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen werden kann und zum anderen eine Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 6 Absatz 1 SchKG auf Wunsch der Schwangeren unverzüglich zu erfolgen hat. Außerdem ist die Überlegungsfrist der Schwangeren von 3 Tagen zwischen Beratung und Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218a Absatz 1 Nummer 1 StGB zu berücksichtigen. Dennoch ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise eine nachträgliche Kostenübernahme erfolgt.
(3) Ob die nachträgliche Beibringung einer Kostenübernahmebescheinigung möglich ist, beurteilt sich insbesondere auch nach dem Inhalt des vertraglichen Verhältnisses der Frau zu der Ärztin bzw. dem Arzt. Es stellt sich hier das Problem, dass die Frau aufgrund der vertraglichen Abrede mit der Ärztin bzw. dem Arzt regelmäßig selber Vertragspartei ist, d. h., dass sie grundsätzlich selbst verpflichtet ist, die vertragsgemäße Gegenleistung zu erbringen. Die Abrechnung aufgrund der Kostenübernahme gemäß § 21 Absatz 4 SchKG kann aber nur zwischen der Ärztin bzw. dem Arzt und der Krankenkasse erfolgen.
(4) Ob sich die Ärztin bzw. der Arzt nachträglich darauf einlässt, dass die Krankenkasse die Kosten zu den in § 21 Absatz 3 Satz 2 SchKG genannten Konditionen übernimmt, liegt im Risikobereich der Frau.
(5) Außerdem trägt in diesen Fällen die Frau die Gefahr dafür, dass sich die den Schwangerschaftsabbruch vornehmende Ärztin bzw. der Arzt nicht gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 SchKG zur Vornahme des Eingriffs zu der in § 21 Absatz 3 Satz 2 SchKG genannten Vergütung bereit erklärt hat. Hat die Ärztin bzw. der Arzt dieses nämlich nicht getan, gehört sie oder er nicht zu dem Kreis der Ärztinnen bzw. Ärzte oder Einrichtungen, für deren Eingriffe die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.
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