Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10.6. RS 2023/02
Ziff. 4.10.6. RS 2023/02, Leistungsberechtigte Frauen nach dem AsylbLG
Bei diesem im § 19 Absatz 1 Satz 2 SchKG genannten anspruchsberechtigten Personenkreis gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie oder er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als 1 Jahr dauert. Ist jemand nach § 10a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als ihr oder sein gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. § 10a Absatz 3 AsylbLG). Hierzu ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende nachzuweisen.
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