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Richtlinien

oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



I. § 3 oKFE-RL, Anspruchsberechtigung

1 Die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung sind in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt. 2 Anspruchsauslösend ist regelmäßig das Erreichen eines bestimmten Alters. 3 Die Inanspruchnahme der angebotenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ist freiwillig.


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