Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
I. § 6 oKFE-RL
I. § 6 oKFE-RL, Programmbeurteilung
(1) 1 Die Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme wird systematisch erfasst, überwacht und verbessert (Programmbeurteilung). 2 Hierfür sind insbesondere auszuwerten:
- - die Teilnahmeraten,
- - das Auftreten von Intervallkarzinomen,
- - der Anteil falsch positiver Diagnosen und
- - die Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung.
(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden weitere Kriterien und das Nähere zur Programmbeurteilung bestimmt.
(3) Unter Berücksichtigung der Programmbeurteilung werden die Krebsfrüherkennungsprogramme auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse durch den G-BA weiterentwickelt.
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