Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 1996/02
Ziff. 4.1. RS 1996/02, Sach- und Dienstleistungen (§§ 27 bis 44 SGB VII)
Bei den Sachleistungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum bisherigen Recht. Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie für Hilfsmittel übernimmt der Unfallversicherungsträger bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Festbeträge. Die Leistung Häusliche Krankenpflege wird in den Leistungskatalog der Unfallversicherung aufgenommen. . . Haushaltshilfe kann nun auch bei ambulanter Heilbehandlung ohne auswärtige Unterbringung erbracht werden. Bei Verlust eines Hilfsmittels im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird vom Unfallversicherungsträger Ersatz geleistet.
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