Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.2.6.5. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.6.5. RS 1996/02, [SGB III]-Leistungen
(1) Auf das Verletztengeld werden Ansprüche auf Leistungen nach dem [SGB III], die wegen einer Sperrzeit ruhen, angerechnet. Besteht Anspruch auf Verletztengeld und wurde für die Leistung nach dem [SGB III] eine Sperrzeit verhängt, so wird auf das Verletztengeld die ruhende [SGB III]-Leistung angerechnet; der Differenzbetrag zum Verletztengeld ist als Verletztengeld-Spitzbetrag an den Versicherten zu zahlen.
(2) Auf das Verletztengeld ist im übrigen auch das nach § [146 SGB III] weitergezahlte Arbeitslosengeld . . . anzurechnen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637