Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 1996/02
Ziff. 5.3. RS 1996/02, Auskunftspflicht der Krankenkassen (§ 188 SGB VII)
(1) Nach § 188 SGB VII können die Unfallversicherungsträger von den Krankenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen oder frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies im Einzelfall für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist.
(2) Bei diesen Daten handelt es sich regelmäßig um Daten, die der Krankenkasse von einem Arzt oder einem Krankenhaus zugänglich gemacht werden und daher besonders schutzwürdig sind. Der Übermittlung dieser Daten kann der Versicherte widersprechen; er ist vor der Datenübermittlung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 76 SGB X). Die Verpflichtung, auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, obliegt dem Unfallversicherungsträger (§ 200 SGB VII). Einen evtl. Widerspruch kann der Betroffene sowohl beim Unfallversicherungsträger als auch bei der Krankenkasse einlegen.
(3) Geht der Krankenkasse ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Unfallversicherungsträgers zu (insbesondere Anfragen wegen Vorerkrankungen), kann die Krankenkasse regelmäßig davon ausgehen, dass dem Unfallversicherungsträger ein Widerspruch nicht zugegangen ist. Liegt auch der Krankenkasse kein Widerspruch des Betroffenen vor, sind die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens erfüllt.
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