Ziff. 11.2. RS 1996/03, Dauer von [medizinischen Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter]
(1) Die Dauer von [medizinischen Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter] wird auf längstens 3 Wochen begrenzt. Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn diese aus medizinischen Granden dringend erforderlich ist.
(2) Dies gilt auch für Mutter[/Vater]-Kind-[Maßnahmen].
(3) Verlängerungen stationärer Rehabilitationsmaßnahmen über die Dauer von 3 Wochen hinaus sind möglich, wenn das Rehabilitationsziel nicht innerhalb der bewilligten Dauer erreicht werden kann. ln diesen Fällen ist von der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig ein ausführlich begründeter Verlängerungsantrag zu stellen. Diesen Antrag hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung der MDK-Ausnahmeregelungen von der Begutachtungspflicht vom 3. 7. 1996 durch den MDK am Ort der Rehabilitationseinrichtung prüfen zu lassen. Sofern der MDK die Verlängerung befürwortet, kann die Krankenkasse dem Verlängerungsantrag zustimmen.
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