Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 KSVwV
§ 4 KSVwV, Nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegende Personen
(1) Die Versicherungsträger (ohne landwirtschaftliche Krankenkassen) erfassen nach dem Stand vom 1. 10. jeden Jahres die Zahl der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Personen, von denen aber Beiträge zu den Rentenversicherungen und/oder zur Bundesanstalt für Arbeit eingezogen werden.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. 10. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637