Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.3. RS 1998/03
Ziff. A.II.3. RS 1998/03, Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
[Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 SvEV sind] die steuerlichen Vorschriften zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs . . . anwendbar . . . Eine Änderung für die Praxis ergibt sich damit nicht. Bisher wurde schon aufgrund der Regelungen der ArEV auch in der Sozialversicherung der geldwerte Vorteil für diesen Sachbezug nach den steuerlichen Vorschriften ermittelt. . .
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637