Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2.1. RS 2021/00
Ziff. 1.2.1. RS 2021/00, Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
(1) Da die Solidargemeinschaften eine Absicherung im Krankheitsfall, nicht aber im Pflegefall leisten, werden für die nach § 176 SGB V anerkannten Mitglieder von Solidargemeinschaften 2 neue Versicherungspflichttatbestände in der Pflegeversicherung eingeführt. Hierbei wird die Versicherungspflicht für Mitglieder von Solidargemeinschaften in der sozialen Pflegeversicherung durch die Einführung des § 21a SGB XI und in der privaten Pflege-Pflichtversicherung durch die Ergänzung des § 23 SGB XI um einen Absatz 4a nachvollzogen.
(2) Nach dem Wortlaut des § 21a Absatz 1 SGB XI ist die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf die Mitglieder beschränkt, die ohne Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllen würden. Diese Formulierung berücksichtigt jedoch nicht den Umstand, dass die Anerkennung der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall auch bei Anwendung der §§ 8 Absatz 2 Satz 4, 175 Absatz 4 Satz 5 und 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V gilt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Sinn und Zweck der §§ 21a Absatz 1 und 23 Absatz 4a SGB XI abzustellen und eine Abgrenzung danach vorzunehmen, ob die Mitglieder von Solidargemeinschaften ohne ihre Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wären. Wären sie ohne Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, unterfallen sie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 21a Absatz 1 SGB XI.
(3) Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt jedoch aufgrund ihres subsidiären Charakters als erfüllt, wenn die betroffene Person bereits in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist (§ 21a Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Ansonsten erhalten solche Mitglieder der Solidargemeinschaften, die während einer bereits bestehenden privaten Pflegeversicherung nach 21a Absatz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, ein besonderes Kündigungsrecht hinsichtlich ihres privaten Pflegeversicherungsvertrags (§ 27 SGB XI).
(4) Die Absicherung der Betroffenen in der Pflegeversicherung auf Grundlage der neuen Versicherungspflichttatbestände ist nur zukunftsbezogen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung, frühestens jeweils mit der Bestätigung des BMG über die Anerkennung der Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, möglich. Die versicherungsrechtliche Beurteilung in den vor der Anerkennung liegenden Zeiträumen richtet sich nach dem bislang geltenden Regelungsrahmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637