Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.5. RS 2021/00
Ziff. 1.2.5. RS 2021/00, Beitragspflichtige Einnahmen für die Pflegeversicherung
Bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtig sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 SGB V in Verb. mit den BVSzGs des GKV-Spitzenverbands anzuwenden (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Demnach ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.
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