Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2019/02
Ziff. 2.4. RS 2019/02, Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 letzter Satzteil SGB V außer Betracht, obwohl sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass bestimmte Bezüge ausdrücklich als Familienzuschläge bezeichnet sind; es kommt nur darauf an, dass es sich um Entgelte oder Entgeltbestandteile handelt, die an den Familienstand gekoppelt sind. Zwar enthalten viele Tarifverträge heutzutage keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr; ein im Rahmen einer Besitzstandsregelung gewährter kinderbezogener Familienzuschlag stellt jedoch einen mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlten Zuschlag dar.
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