Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I. RS 1999/02
Ziff. C.I. RS 1999/02, Ausübung des Wahlrechts durch Minderjährige
(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 175 Absatz 1 SGB V)
§ 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V stellt klar, dass die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich ist, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Absatz 1 SGB I. Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur im Rahmen der Versicherungspflicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern auch für andere Versicherungspflichtige sowie für freiwillige Mitglieder. Mit der gesetzlichen Regelung wird auch die von einigen Aufsichtsbehörden vertretene Auffassung, dass bei der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen sei, obsolet.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637