Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II. RS 1999/02
Ziff. C.II. RS 1999/02, Definition der unständigen Beschäftigung
(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 232 Absatz 3 SGB V)
Mit der Streichung des § 179 SGB V zum 31. 12. 1995 durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) ist auch die in Absatz 2 der genannten Vorschrift verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung im Recht der Krankenversicherung untergegangen. Da allerdings weiterhin besondere Vorschriften für den Personenkreis der unständig Beschäftigten im Mitgliedschafts-, Melde- und Beitragsrecht existieren, wird die bis zum 31. 12. 1995 verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung in § 232 SGB V übernommen. Damit wird gleichzeitig erreicht, dass nicht innerhalb eines Versicherungszweiges auf die Vorschriften eines anderen Versicherungszweiges verwiesen werden muss.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637