Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 10 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Hinwirkungspflicht auf die Antragstellung
(1) Die Prüfung, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, ist nicht nur anlässlich der Antragstellung oder Durchführung oder nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen, sondern auch bei ambulanten und stationären Behandlungen aller Art. So ist beispielsweise zu prüfen, ob im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, auch wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht angezeigt sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Anforderung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung zu nehmen.
(2) Die Rehabilitationseinrichtungen sind aufgefordert, den Rehabilitationsträgern mitzuteilen, wenn während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist. Zugleich haben die Rehabilitationsträger auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinzuwirken und den Antrag ungeachtet der Zuständigkeit entgegenzunehmen. Sofern von der Antragstellung weitere Rehabilitationsträger betroffen sind, greifen die Vorschriften zur Koordinierung der Leistung nach §§ 14 ff. SGB IX. Dabei sind auch die Fristen nach § 14 Absatz 1 SGB IX zu beachten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637