Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 10 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 10 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Hinzuziehung der Rehabilitationsträger beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Werden die Rehabilitationsträger durch den Arbeitgeber in das Betriebliche Eingliederungsmanagement eingebunden, wirken sie darauf hin, dass Leistungen zur Teilhabe frühzeitig und umfassend beantragt werden.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.