Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 13 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Rehabilitationsträger sollen zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verwenden. Die Verpflichtung wird abgeleitet aus den neu gefassten Regelungen zur Koordination der Leistungen und der hiermit verbundenen Zielsetzung einer nahtlosen Leistungserbringung und effektiven Durchführung des Teilhabeplanverfahrens. Hierzu ist es notwendig, trägerübergreifend nach möglichst einheitlichen Maßstäben bei der Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs zusammenzuarbeiten. Für den Einsatz von Instrumenten sollen Mindestanforderungen in Gemeinsamen Empfehlungen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation definiert werden (vgl. § 26 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX). Hiervon ausgenommen sind die Träger der Eingliederungshilfe, für welche § 118 SGB IX n. F. Anwendung findet. Den Rehabilitationsträgern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Entwicklung der Instrumente durch ihre Verbände oder Vereinigungen wahrnehmen zu lassen oder Dritte mit dieser zu beauftragen.
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