Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 13 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arbeitsprozesse zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs über die Rehabilitations-Richtlinie, die Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation sowie die Stichprobenregelung nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 SGB V systematisch und einheitlich ausgerichtet. Darüber hinaus bestehen mit der Verordnung "Muster 61" sowie dem Assessment zur Feststellung von Rehabilitationsbedarf im Rahmen der Pflegebegutachtung einheitliche Bedarfsfeststellungsinstrumente. Zur Umsetzung des SGB IX wurde die Rehabilitations-Richtlinie angepasst (vgl. BAnz AT 3. 8. 2018 B3). Damit wurde insbesondere die Bedeutung einer frühzeitigen Bedarfserkennung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die frühzeitige Identifizierung von weiteren Rehabilitationsbedarfen für eine gelingende Teilhabe hervorgehoben. Sofern Anhaltspunkte zu weiteren Bedarfen an Leistungen zur Teilhabe anstelle oder über die medizinische Rehabilitation hinaus (z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben) erkennbar sind, sollen diese auf dem Vordruck "Muster 61" dokumentiert werden. Die Krankenkasse greift diese zur frühzeitigen Bedarfserkennung auf und wirkt beim Versicherten auf eine Antragstellung hin.
(2) Für die Anschlussrehabilitation nach stationärer Behandlung wurde ein einheitlicher kassenartenübergreifender AR-Vordrucksatz entwickelt, der inhaltlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie datenschutzrechtlich mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt ist. Der AR-Vordrucksatz wurde mit der 2. Änderungsvereinbarung vom 12. 12. 2018 als Anlage 3a und 3b zum Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) eingeführt. Auch im Bereich der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V bestehen kassenartenübergreifende Verordnungsvordrucke und somit einheitliche Bedarfsfeststellungsinstrumente.
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