Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02
§ 15 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Mit den Anlagen 1 und 2 stehen Orientierungshilfen zum Verfahren nach den §§ 14 und 15 SGB IX zur Verfügung, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen und der Begutachtung nach den §§ 14, 15 und 17 SGB IX wird auf die nach § 26 SGB IX vereinbarte und zum 1. 12. 2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen.
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