Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Erstattung in Fällen der Trägermehrheit bei teilweiser Unzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers
Absatz 2 kommt in Fällen der Trägermehrheit nach § 15 Absatz 2 und 3 SGB IX zum Tragen, wenn der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB IX Leistungen im eigenen Namen erbracht hat, für die er den zuständigen Rehabilitationsträger beteiligt hat. Dieser ist dann zur Erstattung der Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet. Sofern der beteiligte Rehabilitationsträger die von ihm nach § 15 Absatz 2 SGB IX angeforderten Feststellungen jedoch nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat, hat die Erstattung der Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den der Leistungsbewilligung tatsächlich zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
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