Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 17 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Beauftragung von Sachverständigen
(1) Nach Absatz 1 erfolgt die Beauftragung des Sachverständigen durch den leistenden Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs also eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich, benennt dieser dem Leistungsberechtigten in der Regel 3 möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Entscheiden sich Leistungsberechtigte für einen der benannten Sachverständigen, ist dieser für die Begutachtung vorzusehen. Der ausgewählte Sachverständige ist unverzüglich mit der gutachtlichen Stellungnahme zu beauftragen.
(2) Da im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 275 SGB V die Begutachtung und Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) vorgesehen ist, kommt diese Form der Beauftragung von Sachverständigen hier grundsätzlich nicht zum Tragen.
(3) Nach Absatz 4 stellen die Rehabilitationsträger sicher, dass hierzu keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (z. B. durch möglichen Einsatz von Gebärdendolmetschern).
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