Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 17 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Begutachtungsverfahren
(1) In Absatz 2 ist die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens geregelt. Für die Erstellung des Gutachtens ist eine Frist von 2 Wochen nach Auftragserteilung vorgesehen.
(2) Ausgehend von dem Ziel der Vermeidung von Mehrfachbegutachtungen hat der Sachverständige eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vorzunehmen und hierbei die von den Rehabilitationsträgern gemeinsam vereinbarten Grundsätze der Bedarfsfeststellung und Begutachtung zu erfüllen und umzusetzen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Auf die Gemeinsame Empfehlung für die Durchführung von Begutachtungen nach möglichst einheitlichen Grundsätzen (Gemeinsame Empfehlung "Begutachtung") wird an dieser Stelle verwiesen.
(3) Die Regelung in Absatz 2 Satz 4 stellt sicher, dass das für die gesetzlichen Krankenkassen geltende Begutachtungsverfahren und die gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 SGB V durch das in § 17 SGB IX geregelte, den Leistungsgesetzen nach § 7 SGB IX vorrangige Begutachtungsverfahren nicht berührt, also weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden.
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