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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 17 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Abstimmung der Begutachtung in Fällen der Trägermehrheit

Für den Fall der Trägermehrheit bestimmt Absatz 3, dass der leistende Rehabilitationsträger sich bei der Entscheidung über die Beauftragung eines Sachverständigen über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung mit den anderen Rehabilitationsträgern ins Benehmen setzt. Durch die gerade in Fällen mit mehreren beteiligten Trägern notwendige trägerübergreifende Abstimmung sollen insbesondere Doppelbegutachtungen in Form von mehrfachen körperlichen Untersuchungen vermieden werden. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen werden in den Teilhabeplan einbezogen und den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zum Rehabilitationsbedarf zugrunde gelegt. Für die Krankenkassen sind hier die Feststellungen des Medizinischen Dienstes maßgeblich.


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