Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 20 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Durchführung einer Teilhabeplankonferenz
(1) Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten erfolgen. Dabei ist die Entscheidung, ob eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden soll, durch den nach § 19 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
(2) Zudem können die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger dem nach § 19 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann abgewichen werden, wenn die Inhalte des Teilhabeplans schriftlich ermittelt werden können und der Aufwand zur Durchführung in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht oder eine Einwilligung durch den Leistungsberechtigten zur Erhebung und Nutzung von Sozialdaten nicht erteilt wurde. Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind sie über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden. Angeregt werden kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten auch durch die Leistungserbringer, die Integrationsämter und den zuständigen Betreuer bzw. die Betreuungsbehörde (vgl. § 58 Absatz 4 Satz 1 GE "Reha-Prozess"). Sofern die Rehabilitationsträger von der Anregung des Leistungserbringers zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abweichen, kann dies unabhängig von der Regelung des § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 SGB IX erfolgen.
(3) Zur Stärkung der Position der Leistungsberechtigten im Rahmen der Teilhabeplankonferenz können weitere Stellen und Personen an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Hierzu zählen Beteiligte nach § 12 SGB X. Auf Wunsch der Leistungsberechtigten können auch Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X sowie sonstige Vertrauenspersonen teilnehmen. Ebenfalls auf Wunsch der Leistungsberechtigten oder mit deren Zustimmung können Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabekonferenz teilnehmen. Vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX hingewiesen werden.
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