Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 23 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Der für die Erstellung des Teilhabeplans und die Durchführung der Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Er wird verpflichtet, vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz die Einwilligung des Leistungsberechtigten einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben werden, deren Erforderlichkeit nicht abschließend bewertet werden kann.
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