Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 23 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens (§ 20 SGB IX) wird auf die entsprechende, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX vereinbarte und zum 1. 12. 2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen. Hinsichtlich der bei der Teilhabeplanung zu berücksichtigenden datenschutzrechtlichen Aspekte wird auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Arbeitshilfe "Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess" erstellt.
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