Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 26 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Vertretung der Rehabilitationsträger durch ihre Spitzenverbände
Die Träger der Sozialversicherung können sich beim Abschluss der Vereinbarungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.
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