Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 29 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Persönliches Budget bei Trägermehrheit
Das bisherige Auftragsverfahren zur Durchführung des Persönlichen Budgets bei Trägermehrheit wird abgelöst und an die Regelungen des Kapitels 4 zur Koordinierung angepasst. Die in § 14 SGB IX vorgenommenen Regelungen in Bezug auf den leistenden Rehabilitationsträger sollen auch bei der Leistungsform des Persönlichen Budgets zur Anwendung kommen, womit der nach § 14 SGB IX leistende Leistungsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Sofern das Persönliche Budget Leistungen enthält, für die der nach § 14 SGB IX leistende Leistungsträger nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, soll insoweit eine unverzügliche Weiterleitung an den nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 SGB IX erfolgen (Antragssplitting).
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