Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB IX Ziff. 3.1.1. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 3.1.1. RS 2001/02, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins
(1) § 64 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX sieht die Einbeziehung von Übungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, als Bestandteil des Rehabilitationssports vor. Hier sind z. B. einzelne Übungselemente der Selbstverteidigung wie Koordinations- und Fallübungen in Betracht zu ziehen, die in bestehende Angebote des Rehabilitationssports integriert werden.
(2) Eine Teilnahme an eigenständigen Sportangeboten zur Selbstverteidigung (z. B. Karate, Judo o. ä.) sowie die Teilnahme am Breiten-, Freizeit- und Leistungssport lösen wie bisher keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung aus.
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