Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 65 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 65 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift gibt einen Überblick über die Leistungen, die den Lebensunterhalt der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihrer Familienangehörigen während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen sollen, und nennt die auf die jeweiligen Leistungen anwendbaren Vorschriften. Von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 6 wird die gesetzliche Krankenversicherung nicht direkt berührt. Es werden hier insbesondere Vorschriften zum Übergangsgeld, die in anderen Leistungsgesetzen enthalten sind, zusammengefasst und vereinheitlicht.
(2) Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Anspruch auf Übergangsgeld in § 20 SGB VI konkretisiert. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übergangsgeld bei ambulanten Leistungen der Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang und der hierzu zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vorzunehmenden Vereinbarung wird auf die Ausführungen unter Artikel 7 § 20 SGB VI verwiesen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637