Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 71 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift trifft Regelungen für die Weiterzahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld für den Fall, dass nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden, diese aber nicht unmittelbar anschließend durchführbar sind. Die für die Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen werden in dieser Norm zusammengefasst. Bei der Krankengeldzahlung aus der gesetzlichen Krankenversicherung findet die Vorschrift allerdings keine Anwendung.
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