Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 73 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 73 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Voraussetzungen
(1) Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.
(2) Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Absatz 2 SGB V übernommen werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637