Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. RS 2022/10
Ziff. 2.2. RS 2022/10, Wahlrechte Beschäftigter und ehemaliger Beschäftigter von Krankenkassen sowie deren Verbänden
Beschäftigte einer Betriebskrankenkasse haben neben den allgemeinen Wahlrechten nach § 174 Absatz 1 SGB V die Möglichkeit, die Betriebskrankenkasse zu wählen, bei der sie beschäftigt sind. Die Mitarbeiter der Betriebskrankenkassen-Verbände können nach § 174 Absatz 2 SGB V zusätzlich zu den allgemeinen Wahlrechten eine der am Wohn- oder Beschäftigungsort bestehenden Betriebskrankenkassen wählen. Ein derartiges Wahlrecht steht auch Rentnern zu, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse bzw. bei einem Verband dieser Kassenarten beschäftigt waren (§ 174 Absatz 1 und 2 SGB V).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637