Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB IX Ziff. 3.7. RS 2001/02
§ 73 SGB IX Ziff. 3.7. RS 2001/02, Aufwendungen für die Begleitperson
Die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson werden in entsprechender Anwendung der Abschnitte 3.1 bis 3.6 erstattet. Entsteht der Begleitperson Verdienstausfall infolge der Begleitung, so ist auch dieser als Reisekosten zu erstatten.
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0800 0265637