Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 74 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Kinderbetreuungskosten
(1) Die Altersgrenze für Kinder nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX gilt auch bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Kinderbetreuungskosten kommen nur in Betracht, wenn Haushaltshilfe nicht gewährt wird.
(2) Kinderbetreuungskosten können übernommen werden, wenn aufsichtsbedürftige Kinder betreut werden müssen, weil ansonsten eine Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Hierfür können bis zu 160 EUR monatlich je Kind übernommen werden.
(3) Für den Betrag von 160 EUR ist eine Dynamisierung vorgesehen. Bei einer Veränderung erfolgt unter Anwendung des § 160 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 SGB IX eine Bekanntgabe zum 1. 1. eines Kalenderjahres durch das BMAS im Bundesanzeiger.
(4) Da die Betreuungskosten nur bis zu 160 EUR im Monat übernommen werden, dürfte die Alternative einer Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch die Krankenkasse bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Praxis vermutlich keine Relevanz haben.
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