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VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Sozialversicherungsrecht
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VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 10 VRG, Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Zuschuss erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er vorsätzlich oder grobfahrlässig

  • 1.Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
  • 2.der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

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