Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.11. RS 2004/01
Ziff. 2.11. RS 2004/01, Betriebliche Altersversorgung und Riester-Renten
(1) Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG) sieht anstelle der Förderung des Aufbaus einer betrieblichen Altersversorgung die Möglichkeit vor, die private Altersvorsorge nach § 10a EStG und nach den §§ 79 ff. EStG steuerlich zu fördern. Diese sog. Riester- Rente ist gänzlich der privaten Eigenvorsorge zuzurechnen und gehört nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.
(2) Mit dem AVmG wurden im BetrAVG die Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Betriebliche Altersversorgung ist hiernach auf folgenden Durchführungswegen möglich:
- - Direktversicherung,
- - Pensionszusage (Direktzusage),
- - Unterstützungskasse,
- - Pensionskasse,
- - Pensionsfonds.
(3) Die Frage des Durchführungswegs ist für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, nicht von Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten im Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist bei den Leistungen aus einer Direktversicherung oder im Rahmen einer Pensionszusage (Direktzusage) generell und bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der Unterstützungskassen-, Pensionskassen- und Pensionsversorgung üblicherweise gegeben. Ein solcher Zusammenhang mit dem Berufsleben des Versicherten besteht hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet und auch auf sonstige Weise nicht bei der Verschaffung der Altersversorgung eingebunden war (z. B. bei der reinen privaten Altersvorsorge). Ist dieser Sachverhalt geklärt, hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob es sich um eine laufende Geldleistung handelt oder um einen Kapitalbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird.
(4) Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird nicht deshalb beitragsfrei, weil die Aufwendungen dafür nach dem AVmG staatlich gefördert wurden. Ebenso wird eine echte private Eigenvorsorge des Versicherten nicht dadurch zum beitragspflichtigen Versorgungsbezug, wenn der Versicherte dafür eine staatliche Förderung erhalten hat.
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