Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 3.1. RS 2004/01
Ziff. 3.1. RS 2004/01, Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes
(1) Gegen die Erhebung des Beitrages nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz wird geltend gemacht, dass diese verfassungswidrig sei, weil
- a) die Beitragsbelastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz übermäßig sei,
- b) kein Anspruch auf Krankengeld bestehe,
- c) Versorgungsbezieher betroffen seien, deren Alterseinkünfte aus Versorgungsbezügen bestehen, die anstelle einer Rente erzielt werden (z. B. Bezieher von berufsständischen Versorgungsleistungen; § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V),
- d) die Zahlstellen von Versorgungsbezügen keine Zuschüsse zu den Beiträgen zahlen, wie dies in der Rentenversicherung der Fall ist.
(2) Zu diesen Einwänden ist Folgendes anzumerken:
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.