Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 DÜ-VB
§ 1 DÜ-VB, Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen — vertreten durch den GKV-Spitzenverband — und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Die Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637