Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 DÜ-VB
§ 7 DÜ-VB, Verarbeitung und Datenschutz
(1) Die Verarbeitung der Daten durch die Krankenhäuser einschließlich ihrer Übermittlung an die Krankenkassen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht.
(2) 1 Die Datenübermittlung von dem Krankenhaus an die Krankenkasse erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. 2 Sofern eine solche nicht gegeben ist, erfolgt die Datenübermittlung auf einer rechtswirksam durch die Patientin oder den Patienten erteilten Einwilligungserklärung.
(3) 1 Eine unverzügliche Verarbeitung der eingehenden Daten ist zu gewährleisten. 2 Das Fehlerverfahren gemäß der Anlage 1 ist anzuwenden.
(4) 1 Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Anschlussrehabilitation ist unzulässig. 2 Eine Verarbeitung aufgrund und im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
(5) 1 Personenbezogene Daten bzw. Sozialdaten dürfen von den Krankenhäusern und den Krankenkassen nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu denen sie befugt übermittelt oder erhoben werden. 2 Die bei den Verfahrensbeteiligten beschäftigten Personen und die von ihnen beauftragten Stellen sind auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuweisen.
(6) Bei der Datenverarbeitung im Auftrag sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(7) Die Regelungen der DSGVO sind einzuhalten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637