Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1a HKP-RL
§ 1a HKP-RL, Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege
1 Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne des § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist, sollen ab dem 1. 1. 2023 nach den Regelungen der AKI-RL gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V erfolgen. 2 Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach den Regelungen der HKP-RL verlieren ab dem 31. 10. 2023 ihre Gültigkeit.
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