Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 HKP-RL
§ 3 HKP-RL, Verordnung der häuslichen Krankenpflege
(1) 1 Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich die Verordnerin oder der Verordner von dem Zustand der oder des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihr oder ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. 2 Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erfolgt durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, im Fall der Verordnung von Leistungen nach Nummer 27a des Leistungsverzeichnisses (psychiatrische häusliche Krankenpflege) nur durch die in § 4 Absatz 6 genannten Berufsgruppen. 3 Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus richtet sich nach § 7 Absatz 5.
(1a) 1 Die nach § 3 erforderlichen Feststellungen sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. 2 Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 3 Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. 4 Dies setzt insbesondere voraus, dass
- 1. die oder der Versicherte und die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die zu einem Fremdhilfebedarf führen, der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind,
- 2. die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt und
- 3. es sich um eine Folgeverordnung handelt.
(2) 1 Die Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Verordnung häuslicher Krankenpflege). 2 Auf dem Verordnungsvordruck ist insbesondere
- - die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für die häusliche Krankenpflege,
- - die zu erbringenden Leistungen sowie
- - deren Beginn, Häufigkeit und Dauer
(3) 1 Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) durchführen und ist dies der Verordnerin oder dem Verordner bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben. 2 Sofern die im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person Teilbereiche der häuslichen Krankenpflege durchführen kann, hat die Verordnung für diese Teilbereiche zu unterbleiben. 3 Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Verordnerin oder des Verordners die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. 4 Kann die Verordnerin oder der Verordner nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.
(4) 1 Jede Maßnahme der häuslichen Krankenpflege setzt eine Verordnung voraus. 2 Die Leistungserbringer, welche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die Maßnahmen durchführen, sind zunächst an die Verordnung und bei Vorliegen der Genehmigung an diese gebunden.
(5) 1 Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der Verordnerin oder des Verordners mit Stempel und Datumsangabe. 2 Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.
(6) Sind einzelne Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die Verordnerin oder der Verordner dies unverzüglich der Krankenkasse mit.
(7) Hält die Verordnerin oder der Verordner im Krankenhaus Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach der Krankenhausentlassung für erforderlich und teilt dies der Verordnerin oder dem Verordner in der vertragsärztlichen Versorgung mit, soll Letztere oder Letzterer dies bei ihrer oder seiner Verordnung berücksichtigen.
(8) Leistungen der Sicherungspflege nach § 2b können parallel zur Unterstützungspflege nach § 2c verordnet werden, wenn neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein Bedarf an Behandlungspflege besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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