Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.4.3.2. RS 2006/06
Ziff. 1.4.3.2. RS 2006/06, Pflegeperson und Pflegebedürftiger wohnen nicht im selben Haushalt
Wohnen Pflegebedürftiger und Pflegeperson nicht im selben Haushalt, besteht für die Pflegeperson während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung des Pflegebedürftigen Unfallversicherungsschutz, sofern und solange sich die Pflegeperson dort zum Zwecke der Durchführung der Pflegetätigkeit, auch als "Rufbereitschaft", aufhält. Ausgenommen vom Unfallversicherungsschutz bleiben lediglich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Pflegeperson.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637