Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 15 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Auswirkungen
(1) Im Hinblick auf die zu erwartende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte kommt der Vorschrift des § 15 Absatz 6 Satz 2 SGB V lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Sie dient bis dahin im Wesentlichen zur ergänzenden Begründung der bisherigen bei den Kassen geübten Praxis des Rückholverfahrens der Krankenversichertenkarte bei Ende der Krankenversicherung bzw. bei Kassenwechsel und des Verfahrens zur Befristung bzw. in Einzelfällen auch des Verfahrens zur Ausstellung von Kranken- oder Berechtigungsscheinen.
(2) Die mit der Ergänzung des § 15 Absatz 6 um den Satz 2 vom Gesetzgeber beabsichtigte Einführung einer beispielsweise tagesaktuellen Bereitstellung von Informationen über den Verlust von Karten, die Beendigung des Versicherungsschutzes oder die Änderung des Zuzahlungsstatus ist erst mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V und der damit verbundenen Möglichkeit der Online-Mitgliedschaftsprüfung möglich. Hierfür werden zur Zeit sowohl auf Kassenseite als auch bei den Leistungserbringern die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen. Die ersten Tests hierzu werden voraussichtlich im April 2007 anlaufen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637