Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen ab 1. 4. 2007 statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Absatz 2 SGB V und stationären Vorsorgeleistungen nach § 23 Absatz 4 SGB V durchzuführen. Sofern eine amtliche Statistikverordnung nicht herausgegeben wird, stimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen noch einheitliche Mindestvorgaben für die Antrags- und Bewilligungsstatistik ab.
(2) Die Aufgabe, in Leitlinien indikationsbezogene Regeldauern festzulegen, wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen. Solche Leitlinien existieren bisher wegen fehlender valider Datengrundlagen nicht.
(3) Gesetzesgrundlage für die bisher in § 23 Absatz 9 SGB V geregelten Schutzimpfungen ist ab 1. 4. 2007 § 20d SGB V.
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