Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 24 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Mit der Neuregelung werden die Leistungen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter Pflichtleistung. Damit werden die Ausgaben für diese Leistungen risikostrukturausgleichsfähig. Ist eine Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Vorsorgeziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. Bereits nach dem bis 31. 3. 2007 geltenden Recht hat die Krankenkasse eine Vorsorgeleistung für Mütter und Väter unter den vorgenannten Voraussetzungen zu erbringen. Insofern tritt bei der verwaltungspraktischen Umsetzung der Neuregelung keine Änderung ein.
(2) Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen ab 1. 4. 2007 statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter durchzuführen. Sofern eine amtliche Statistikverordnung nicht herausgegeben wird, stimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen noch einheitliche Mindestvorgaben für die Antrags- und Bewilligungsstatistik ab.
(3) Mit der Streichung des § 24 Absatz 4 SGB V wird die ohnehin nur einmalig für das Jahr 2005 angelegte Berichtspflicht der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen aufgehoben.
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