Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37b SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 37b SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) Ziel dieser Neuregelung ist es, die Versorgung von Palliativpatienten mit besonders aufwendigem Versorgungsbedarf zu verbessern und in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Zudem besteht für die Krankenkasse die Möglichkeit, für Palliativpatienten in stationären Pflegeinrichtungen eine der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechende Leistung in Verträgen zu regeln. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst als Gesamtleistung ärztliche und pflegerische Leistungen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind die Verordnung durch den behandelnden Vertragsarzt oder Krankenhausarzt und die Genehmigung der Krankenkasse.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien den besonderen Versorgungsbedarf der Palliativpatienten fest, er regelt Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Zusammenarbeit der Beteiligten. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist aufgefordert, die Richtlinien bis zum 30. 9. 2007 zu beschließen.
(3) Bis zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen stehen für Palliativpatienten auch bei besonderem Versorgungsbedarf die Leistungen der ärztlichen Versorgung und der Pflegedienste sowie die Begleitung durch ambulante Hospizdienste zur Verfügung.
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